
In die private Krankenversicherung (PKV) dürfen Angestellte 2026 erst, wenn ihr regelmäßiges Jahresgehalt die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro übersteigt. Selbstständige, Freiberufler und Beamte können dagegen unabhängig vom Einkommen wählen; für 2027 hat das Bundeskabinett eine Grenze von 84.150 Euro beschlossen.
Die Grenze ist nur die erste Hürde. Wer wechselt, bindet sich an ein System, in dem der Beitrag vom Eintrittsalter und vom Gesundheitszustand abhängt, nicht vom Einkommen. Der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist an enge Bedingungen geknüpft und ab dem 55. Geburtstag meist versperrt.
Hinweis: Die Entscheidung zwischen GKV und PKV hat Folgen über Jahrzehnte, für die eigene Absicherung und für Kinder und Ehepartner. Falsche oder unvollständige Angaben in der Gesundheitsprüfung können den Versicherungsschutz gefährden. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall; Auskunft geben die Krankenkasse, Versicherungsberater mit Zulassung oder die Verbraucherzentralen.
Wer sich privat krankenversichern darf
Grundlage ist § 6 SGB V. Er zählt auf, wer von der Versicherungspflicht in der GKV frei ist. Nur wer versicherungsfrei ist oder gar nicht unter die Pflicht fällt, kann eine private Vollversicherung abschließen, die die gesetzliche ersetzt.
| Gruppe | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Angestellte | Jahresgehalt über 77.400 € (2026) | § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
| Angestellte, schon am 31.12.2002 privat versichert | Jahresgehalt über 69.750 € (2026) | § 6 Abs. 7 SGB V |
| Beamte | keine Einkommensgrenze, Beihilfe deckt 50 bis 80 % | § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 46 BBhV |
| Selbstständige, Freiberufler | keine Einkommensgrenze | keine Pflichtversicherung |
| Personen ab 55 | meist keine Rückkehr in die GKV möglich | § 6 Abs. 3a SGB V |
Zum Jahresgehalt zählt alles, was regelmäßig gezahlt wird: Grundgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn es vertraglich zugesagt ist, und feste Zulagen. Zuschläge wegen des Familienstands bleiben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V außen vor. Bei einem neuen Job wird das Gehalt vorausschauend für die kommenden zwölf Monate geschätzt; liegt es über der Grenze, besteht von Beginn an keine Versicherungspflicht.
Für alle, die in Deutschland wohnen, gilt nach § 193 Abs. 3 VVG eine Pflicht zur Krankenversicherung. Ein privater Vertrag muss mindestens ambulante und stationäre Behandlung abdecken, der Selbstbehalt darf 5.000 Euro je Person und Jahr nicht übersteigen.
Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027
Die Grenzwerte schreibt die Bundesregierung jedes Jahr per Verordnung fort. Für 2026 stehen sie fest, für 2027 hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, die Werte für 2027 sind deshalb bis zur Verkündung ein Entwurf.
| Rechengröße | 2026 | 2027 (Kabinettsbeschluss) |
|---|---|---|
| Versicherungspflichtgrenze pro Jahr | 77.400 € | 84.150 € |
| Versicherungspflichtgrenze pro Monat | 6.450 € | 7.012,50 € |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV pro Jahr | 69.750 € | 76.500 € |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV pro Monat | 5.812,50 € | 6.375 € |
Der Sprung fällt 2027 größer aus als üblich. Laut Bundesregierung kommen zur regulären Fortschreibung nach der Lohnentwicklung (2025: plus 4,38 Prozent) weitere 300 Euro im Monat hinzu, eine Folge des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Das Gesetz hat der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen.
Die Lücke beim Jahreswechsel 2026/2027
Wer als Angestellter die Grenze überschreitet, wird nicht sofort frei. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und nur dann, wenn das Gehalt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Diese Regel macht den Wechsel zum 1. Januar 2027 schwieriger als in den Vorjahren.
| Jahresgehalt | Über Grenze 2026? | Über Grenze 2027? | PKV ab 1.1.2027 möglich? |
|---|---|---|---|
| 76.000 € | nein | nein | nein |
| 80.000 € | ja | nein | nein |
| 84.000 € | ja | nein | nein |
| 86.000 € | ja | ja | ja |
Ein Angestellter mit 80.000 Euro liegt 2026 zwar 2.600 Euro über der Grenze. Weil er die für 2027 geplanten 84.150 Euro nicht erreicht, bleibt er pflichtversichert. Erst eine Gehaltserhöhung auf mehr als 84.150 Euro öffnet ihm den Weg, nach heutigem Stand zum 1. Januar 2028, sofern er dann auch die Grenze für 2028 überschreitet.
Umgekehrt trifft die Anhebung Privatversicherte mit Gehältern zwischen 77.400 und 84.150 Euro. Diese Gruppe wird zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V können sich Beschäftigte, die allein wegen einer Anhebung der Grenze pflichtig werden, auf Antrag befreien lassen. Der Antrag muss nach § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse gestellt werden und lässt sich nicht widerrufen.
Was die private Krankenversicherung kostet
In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen. 2026 gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag; den durchschnittlichen Zusatzbeitrag hat das Bundesministerium für Gesundheit auf 2,9 Prozent festgelegt. Bei der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro ergibt das einen Höchstbeitrag zur Krankenversicherung von 1.017,19 Euro im Monat (5.812,50 × 17,5 %), den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen.
Die PKV kalkuliert anders. Der Beitrag hängt von Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang ab. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen, im Einzelfall auch zur Ablehnung des Antrags. Einheitliche Marktpreise gibt es deshalb nicht; seriöse Angebote entstehen erst nach der Gesundheitsprüfung.
Ein Teil jedes Beitrags fließt in Alterungsrückstellungen. Diese Rücklagen sollen die höheren Krankheitskosten im Alter abfedern. Zusätzlich verlangt § 149 VAG einen gesetzlichen Zuschlag von 10 Prozent auf die Bruttoprämie, vom Jahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Jahr des 60. Geburtstags. Ende 2025 hielten die Versicherer laut PKV-Verband Alterungsrückstellungen von 355,4 Milliarden Euro.
Warum PKV-Beiträge sprunghaft steigen
Ein privater Versicherer darf die Beiträge nicht nach Belieben erhöhen. Nach § 155 Abs. 3 VAG vergleicht er jährlich die erwarteten mit den tatsächlichen Leistungsausgaben je Tarif. Erst wenn die Abweichung 10 Prozent übersteigt (oder einen im Vertrag festgelegten niedrigeren Wert), muss er neu kalkulieren, und ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen.
Diese Schwelle erklärt die Sprünge. Bleiben die Kosten einige Jahre knapp unter der Grenze, passiert nichts; wird sie überschritten, wird der aufgestaute Anstieg auf einmal nachgeholt. Zum 1. Januar 2026 stiegen die Beiträge nach Angaben des PKV-Verbands, die die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) wiedergibt, für rund 60 Prozent der Versicherten um durchschnittlich etwa 13 Prozent. Als Hauptgrund nennt die DAV die Leistungsausgaben, vor allem im Krankenhaus.
Arbeitgeberzuschuss: Rechenbeispiel 2026
Angestellte erhalten nach § 257 Abs. 2 SGB V einen Zuschuss zur PKV. Er beträgt die Hälfte dessen, was der Arbeitgeber bei gesetzlicher Versicherung zahlen würde, höchstens aber die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags. Für die Pflegeversicherung gilt dasselbe Prinzip nach § 61 Abs. 2 SGB XI.
Rechenweg 2026: Krankenversicherung 5.812,50 Euro × (14,6 % + 2,9 %) ÷ 2 = 508,59 Euro. Pflegeversicherung 5.812,50 Euro × 1,8 % (Arbeitgeberanteil am Satz von 3,6 Prozent) = 104,63 Euro. Zusammen zahlt der Arbeitgeber also höchstens 613,22 Euro im Monat.
| Monatsbeitrag PKV (Beispiel) | Hälfte des Beitrags | Zuschuss Arbeitgeber | Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| 600 € | 300 € | 300 € | 300 € |
| 900 € | 450 € | 450 € | 450 € |
| 1.100 € | 550 € | 508,59 € | 591,41 € |
| 1.300 € | 650 € | 508,59 € | 791,41 € |
Die Beispielbeiträge zeigen nur die Krankenversicherung und sind keine Marktpreise. Sichtbar wird aber eine Grenze: Ab einem Beitrag von 1.017,18 Euro trägt der Versicherte jeden weiteren Euro allein. Zum Vergleich zahlt ein gesetzlich versicherter Angestellter über der Bemessungsgrenze 2026 einen Eigenanteil von 508,59 Euro zur Krankenversicherung, wenn seine Kasse den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt.
Der Zuschuss setzt voraus, dass der Versicherer die Bedingungen aus § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt, etwa einen Basistarif anbietet und auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet. Gegenüber dem Arbeitgeber wird das alle drei Jahre per Bescheinigung des Versicherers nachgewiesen.
Steuerliche Behandlung
Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar, und zwar ohne die sonst geltenden Höchstbeträge von 1.900 bzw. 2.800 Euro. Enthält der Vertrag Krankentagegeld, wird der Anteil um 4 Prozent gekürzt. Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer zählen nicht zur Basisabsicherung; den Anteil weist der Versicherer in seiner jährlichen Bescheinigung aus.
PKV oder GKV: der direkte Vergleich
Die Frage „PKV oder GKV“ lässt sich nicht pauschal beantworten. Wer sie stellt, sollte zuerst auf die Familie schauen und erst dann auf den Beitrag.
| Merkmal | GKV | PKV |
|---|---|---|
| Beitrag richtet sich nach | Einkommen bis 5.812,50 €/Monat | Eintrittsalter, Gesundheit, Tarif |
| Höchstbeitrag KV 2026 | 1.017,19 € (Ø-Zusatzbeitrag) | keine Obergrenze, außer Basistarif |
| Ehepartner ohne Einkommen | beitragsfrei familienversichert | eigener Vertrag nötig |
| Kinder | beitragsfrei, mit Ausnahmen | eigener Beitrag je Kind |
| Leistungsumfang | gesetzlich festgelegt, änderbar | vertraglich garantiert |
| Gesundheitsprüfung | keine | bei Abschluss |
| Abrechnung | Karte, Kasse zahlt direkt | Rechnung, Erstattung durch Versicherer |
Für Familien wirkt eine Sonderregel in § 10 Abs. 3 SGB V. Kinder sind nicht beitragsfrei mitversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehepartner nicht in der GKV ist, mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze im Monat verdient und regelmäßig mehr als der gesetzlich versicherte Partner. Ist ein Elternteil privat und gut verdienend, müssen die Kinder dann privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden.
Auch die GKV verändert sich. Laut Bundesgesundheitsministerium sieht das Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab 2028 einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent für mitversicherte Ehepartner vor. Ausgenommen sind unter anderem Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Ehepartner mit Pflegegrad 3 bis 5.
Beamte
Für Beamte ist die PKV meist die naheliegende Wahl, weil der Dienstherr über die Beihilfe einen festen Anteil der Krankheitskosten trägt. Beim Bund sind das nach § 46 BBhV 50 Prozent für den Beamten selbst, 70 Prozent ab zwei Kindern und für Versorgungsempfänger, 80 Prozent für Kinder. Der private Vertrag deckt nur den Rest. Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen mit teils abweichenden Sätzen.
Selbstständige
Selbstständige zahlen in der GKV als freiwillige Mitglieder den vollen Beitrag allein. Die Untergrenze liegt nach § 240 Abs. 4 SGB V bei einem Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag, 2026 also 1.318,33 Euro im Monat (3.955 Euro × 30 ÷ 90). Daraus ergibt sich mit allgemeinem Satz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag ein Mindestbeitrag zur Krankenversicherung von 230,71 Euro. Wer gut verdient, zahlt bis zum Höchstbeitrag von 1.017,19 Euro. In der PKV gibt es keinen Arbeitgeberzuschuss, dafür lässt sich der Beitrag über Selbstbehalte senken.
PKV-Wechsel aus der GKV: Schritt für Schritt
Der Wechsel aus der gesetzlichen in die private Versicherung folgt einer festen Reihenfolge. Wer sie nicht einhält, riskiert eine Lücke oder eine doppelte Mitgliedschaft.
- Versicherungsfreiheit prüfen: Gehalt mit der Grenze des laufenden und des Folgejahres vergleichen, bei Selbstständigen den Status klären.
- Angebote einholen und Gesundheitsfragen vollständig beantworten, am besten mit Unterlagen von Ärzten und Krankenkasse der letzten Jahre.
- Tarif auf Mindestinhalte prüfen: Höhe des Selbstbehalts, Leistungen für Psychotherapie, Hilfsmittel, Zahnersatz, Krankentagegeld.
- Vertrag abschließen und Versicherungsbescheinigung anfordern.
- GKV verlassen: Bei Ende der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse den Austritt erklären (§ 188 Abs. 4 SGB V), sonst läuft die Mitgliedschaft freiwillig weiter. Freiwillige Mitglieder kündigen zum Ende des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 SGB V).
- Nachweis der privaten Versicherung bei der Krankenkasse einreichen; erst damit wird der Austritt wirksam.
- Arbeitgeber informieren und Bescheinigung für den Zuschuss nach § 257 SGB V vorlegen.
Die zwölfmonatige Bindung an eine Krankenkasse gilt beim Wechsel in die PKV nicht, weil keine neue Kassenmitgliedschaft folgt (§ 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V). Eine bestehende gesetzliche Versicherung sollte erst enden, wenn der private Vertrag sicher zustande gekommen ist.
Wechsel innerhalb der PKV
Bei Beitragserhöhungen denken viele Versicherte an einen anderen Anbieter. Oft lohnt zuerst der Blick in die Tarife des eigenen Versicherers. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht ein Recht auf Wechsel in jeden Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz, und die angesparten Alterungsrückstellungen werden voll angerechnet.
Bringt der neue Tarif Mehrleistungen, darf der Versicherer dafür eine neue Gesundheitsprüfung, einen Risikozuschlag oder eine Wartezeit verlangen. Das lässt sich vermeiden, wenn die Mehrleistungen ausgeschlossen werden. Für die bestehenden Leistungen gibt es keine neue Prüfung.
Der Wechsel zu einem anderen Versicherer ist teurer. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG wird nur die Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs übertragen, und das nur bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden. Der Rest bleibt beim alten Versicherer. Beim neuen Anbieter steht eine vollständige Gesundheitsprüfung an, und der Beitrag wird nach dem jetzigen, höheren Alter berechnet.
| Weg | Gesundheitsprüfung | Alterungsrückstellung | Frist |
|---|---|---|---|
| Tarifwechsel beim selben Versicherer | nur für Mehrleistungen | bleibt voll erhalten | jederzeit |
| Versichererwechsel, Vertrag ab 2009 | vollständig | nur Umfang Basistarif | 3 Monate zum Versicherungsjahresende |
| Versichererwechsel, Vertrag vor 2009 | vollständig | verfällt | 3 Monate zum Versicherungsjahresende |
| Kündigung nach Beitragserhöhung | vollständig beim neuen Versicherer | wie oben | 2 Monate nach Zugang der Mitteilung |
Die ordentliche Kündigung ist nach § 205 Abs. 1 VVG mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres möglich, nach einer Beitragserhöhung nach § 205 Abs. 4 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung. In beiden Fällen gilt § 205 Abs. 6 VVG: Die Kündigung wird nur wirksam, wenn innerhalb von zwei Monaten der lückenlose Anschluss bei einem neuen Versicherer nachgewiesen wird. Erst neu abschließen, dann kündigen.
Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung
Eine freie Rückkehr gibt es nicht. Der Weg führt fast immer über eine neue Versicherungspflicht: ein Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, ein Wechsel von der Selbstständigkeit in eine Anstellung unterhalb der Grenze oder der Bezug von Arbeitslosengeld. Teilzeit kann das Gehalt ebenfalls unter die Grenze drücken.
Ab 55 schließt § 6 Abs. 3a SGB V diesen Weg weitgehend. Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und in mindestens der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war. Wer mit 40 in die PKV geht, sollte also davon ausgehen, dort zu bleiben.
Tritt die Versicherungspflicht ein, lässt sich der private Vertrag nach § 205 Abs. 2 VVG innerhalb von drei Monaten rückwirkend kündigen. Wer später kündigt, kommt erst zum Ende des Monats heraus, in dem er die Pflicht nachweist, und zahlt bis dahin doppelt. Eine Anwartschaftsversicherung beim privaten Versicherer hält den Gesundheitszustand und Teile der Rückstellung fest, falls später ein Weg zurück in die PKV ansteht.
Basistarif und Notlagentarif
Jeder private Versicherer muss einen Basistarif anbieten, dessen Leistungen denen der GKV entsprechen. Nach § 152 Abs. 3 VAG darf der Beitrag den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen, 2026 also 1.017,19 Euro. Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII halbiert er sich nach § 152 Abs. 4 VAG. Zugang haben unter anderem alle, deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 geschlossen wurde.
Wer seine Beiträge nicht zahlt, verliert den Schutz nicht vollständig. Nach § 193 Abs. 6 und 7 VVG fallen nach zwei Mahnungen Säumniszuschläge von 1 Prozent im Monat an, und der Vertrag ruht im Notlagentarif. Dort sind nach § 153 Abs. 1 VAG nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft gedeckt. Sind die Rückstände bezahlt, lebt der alte Tarif wieder auf.
Wer sich gar nicht versichert, zahlt nach. Beim späteren Abschluss verlangt § 193 Abs. 4 VVG einen Zuschlag: für die ersten fünf Monate ohne Versicherung je einen vollen Monatsbeitrag, danach je ein Sechstel.
Häufige Fehler
- Nur das Gehalt des laufenden Jahres prüfen: Für den Wechsel zum Jahreswechsel zählt auch die Grenze des Folgejahres, 2027 nach Kabinettsbeschluss 84.150 Euro.
- Vorerkrankungen weglassen: Unvollständige Angaben berechtigen den Versicherer je nach Fall zu Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung, auch Jahre später.
- Nur auf den Einstiegsbeitrag schauen: Die Beitragsentwicklung über 20 oder 30 Jahre und die Kosten für Kinder zählen mehr als der Preis im ersten Jahr.
- Den alten Vertrag kündigen, bevor der neue steht: Ohne Nachweis des Anschlusses ist die Kündigung nach § 205 Abs. 6 VVG unwirksam.
- Bei Beitragserhöhung sofort den Anbieter wechseln: Der Tarifwechsel nach § 204 VVG beim eigenen Versicherer erhält die Rückstellungen und ist oft günstiger.
- Die Dreimonatsfrist verpassen: Das gilt für die Befreiung nach § 8 SGB V und für die rückwirkende Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG.
Häufige Fragen
Ab welchem Gehalt ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich?
2026 ab einem regelmäßigen Jahresgehalt von mehr als 77.400 Euro brutto, also 6.450 Euro im Monat. Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 muss das Gehalt nach dem Kabinettsbeschluss auch über 84.150 Euro liegen. Selbstständige und Beamte sind an keine Grenze gebunden.
Was zahlt der Arbeitgeber zur PKV dazu?
Die Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 508,59 Euro für die Krankenversicherung und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung im Monat. Für Kinder und einen Ehepartner ohne eigene Versicherungspflicht kann sich der Zuschuss erhöhen, solange die Höchstgrenze nicht erreicht ist, weil § 257 Abs. 2 SGB V auch deren Absicherung einbezieht.
Kann man als Rentner in die private Krankenversicherung wechseln?
Ein Neuabschluss im Rentenalter ist rechtlich möglich, wenn keine Versicherungspflicht besteht, wegen Alter und Gesundheitsprüfung aber meist teuer. Der umgekehrte Weg ist schwieriger: Privat versicherte Rentner kommen ab 55 nach § 6 Abs. 3a SGB V in der Regel nicht mehr in die GKV.
Werden die PKV-Beiträge im Alter immer teurer?
Das Alter selbst ist über die Alterungsrückstellungen einkalkuliert. Erhöhungen entstehen durch steigende Leistungsausgaben und durch Änderungen der Lebenserwartung, die § 155 VAG an feste Schwellen knüpft. Mit dem Rentenbeginn entfällt der Arbeitgeberzuschuss, der Beitrag muss dann weitgehend aus der Rente kommen.
Fazit
Die private Krankenversicherung passt vor allem zu Beamten, die über die Beihilfe nur einen Teil absichern, und zu gesunden Angestellten und Selbstständigen mit stabil hohem Einkommen und wenigen Mitversicherten. Wer zum 1. Januar 2027 wechseln will, braucht nach dem Kabinettsbeschluss ein Gehalt über 84.150 Euro. Vor dem Abschluss gehört eine Rechnung über mindestens 20 Jahre auf den Tisch, einschließlich Kinder, Teilzeitphasen und Rentenzeit. Bestandskunden mit steigenden Beiträgen sollten zuerst den Tarifwechsel beim eigenen Versicherer prüfen, bevor sie den Anbieter wechseln.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 8 SGB V: Befreiung von der Versicherungspflicht · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 10 SGB V: Familienversicherung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 175 SGB V: Ausübung des Wahlrechts · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 188 SGB V: Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 240 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 61 SGB XI: Beitragszuschüsse · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 193 VVG: Versicherungspflicht · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 204 VVG: Tarifwechsel · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 205 VVG: Kündigung des Versicherungsnehmers · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 149 VAG: Prämienzuschlag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 152 VAG: Basistarif · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 155 VAG: Prämienänderungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 153 VAG: Notlagentarif · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 10 EStG: Sonderausgaben · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 46 BBhV: Bemessung der Beihilfe · Abruf 10/2026
- Verband der Ersatzkassen (vdek) · Neuerungen im Gesundheitswesen 2026 · Abruf 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See · Die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 · Abruf 10/2026
- Bundesregierung · Beitragsbemessungsgrenzen 2027 · Abruf 10/2026
- Deutsche Rentenversicherung · Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Gesundheit · Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz · Abruf 10/2026
- Verband der Privaten Krankenversicherung · PKV-Branchenzahlen 2025 · Abruf 10/2026
- Deutsche Aktuarvereinigung · Beitragssprünge in der PKV sind gesetzlich bedingt · Abruf 10/2026


